Frage
Die SGK-N hat bei der EL-Revision den Grundsatz beschlossen, dass die EL-Rente von Personen, die Freizügigkeits-Kapital bezogen und dieses vor dem EL-Bezug vollständig oder teilweise aufgebraucht haben, pauschal um 10 Prozent gekürzt wird.
Würde diese Regelung auch für Personen mit voller IV-Rente gelten, die von den EL-Stellen gezwungen werden, sich ihre Freizügigkeitsgelder auszahlen zu lassen und diese als Erstes für ihren Lebensunterhalt verzehren müssen (Art.16 Abs. 2 der Freizügigkeitsverordnung)?
Hinweise zur Fragestunde
Einreichungsdatum: 28.02.2018
Direktlink zum Geschäft in der Parlamentsdatenbank (18.5097)