Frage
Das KVG ermöglicht den Kantonen die Führung “Schwarzer Listen”. Ausser für Notfallbehandlungen sistieren Versicherer ihre Leistungen.
In der Praxis führte die Auslegung des Begriffs “Notfallbehandlung” zum Tod eines Mannes mit HIV, was hätte verhindert werden können und müssen.
- Widerspricht die Praxis der Versicherer nicht dem Geist des KVG und Artikel 41 b der Bundesverfassung, wonach niemandem lebensnotwendige Behandlungen verweigert werden dürfen?
- Wie versteht der Bundesrat Notfallbehandlungen?
Hinweise zur Fragestunde
Einreichungsdatum: 30.05.2018
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