Motion “Gesetzliche lnkohärenz im öffentlichen Interesse einer sicheren Medikamentenversorgung korrigieren” (22.03.2019)

  • 23. März 2019

Motionstext

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesanpassung im Heilmittelgesetz vorzulegen, um die Frage des Unterlagenschutzes bei Vergabe einer Zwangslizenz für nicht gewerblichen Gebrauch und im öffentlichen Interesse (government-use licence) zu klären.

Begründung

Das Schweizerische Patentgesetz sieht in Übereinstimmung mit dem TRIPS-Abkommen vor, dass die Regierung das Instrument der Zwangslizenz anwenden kann. Das Bundespatentgericht befindet dabei über die Gewährung einer solchen Lizenz im öffentlichen Interesse. Im Bereich von Medikamenten sind verschiedene Situationen denkbar, in denen das Instrument angewendet werden könnte: etwa bei überteuerten Krebsmedikamenten, die das solidarische Krankenversicherungssystem aushöhlen und Patient_innen den Zugang erschweren, oder in Notfallsituationen wie einer Pandemie mit Versorgungsengpässen. Das Heilmittelgesetz regelt im Art. 11/12 den Unterlagenschutz, allerdings nur den kommerziellen Normalfall und keine Sondersituationen wie im Fall einer Zwangslizenz im öffentlichen Interesse. Falls die Patentinhaberin nach Erteilung einer Zwangslizenz trotz anerkanntem öffentlichem Interesse auf dem Unterlagenschutz beharren würde, müsste ein Kartellrechtsverfahren angestrengt werden, was lange dauern und dem anerkannten öffentlichen Interesse auf rasche Medikamentenversorgung zuwiderlaufen würde. Für den Fall einer unter dem Patentgesetz und im öffentlichen Interesse erteilten Zwangslizenz braucht es deshalb im Heilmittelgesetz eine Klärung. Eine juristische Beurteilung dazu liegt bereits vor.

 

Hinweise zur Motion

Einreichungsdatum: 22.03.2019

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