Motion “Keine Diskriminierung von älteren Personen im Einbürgerungsverfahren” (18.06.2020)

  • 23. Juni 2020

Motionstext

Der Bundesrat wird beauftragt, die Härtefallklausel in Artikel 9 der Bürgerrechtsverordnung (SR 141.01; BüV) so zu ergänzen, dass alters- und entwicklungsbedingte Einschränkungen der körperlichen, geistigen und psychischen Fähigkeiten als gewichtige persönliche Umstände gewertet werden können.

Begründung

Viele Personen, die in den 1950er, 1960er und 1970er Jahren als so genannte „Gastarbeiter“ und „Gastarbeiterinnen“ in die Schweiz kamen, haben keinen grossen Bildungsrucksack. Sie lernten im Verlauf der Jahrzehnte, sich an ihrem Arbeitsplatz und im Alltagsleben in einer Landessprache mündlich zu verständigen und sind hervorragend in unsere Gesellschaft integriert.

Namentlich die neuartigen Anforderungen, einen Test zu bestehen, um die für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen nachzuweisen, stellt für diese Gruppe aber ein fast unüberwindliches Einbürgerungshindernis dar. Sie sind teilweise nur wenige Jahre oder gar nicht zur Schule gegangen und haben möglicherweise in ihrem ganzen Leben noch nie einen schulischen Test absolviert.

In solchen und ähnlichen Fällen sollen die Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit haben, die Fähigkeit zu einer einfachen mündlichen Verständigung als ausreichende Erfüllung der Integrationskriterien gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes anzuerkennen.

 

Hinweise zur Motion

Einreichungsdatum: 18.06.2020

Direktlink zum Geschäft in der Parlamentsdatenbank (20.3808)