Motionstext
Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 64a KVG so anzupassen, dass für Kinder und minderjährige Personen der Zugang zu medizinischen Leistungen gewährleistet bleibt, auch wenn ihre Eltern der Zahlungspflicht der Krankenkassenprämien nicht nachkommen.
Begründung
Die Krankenversicherer können gemäss Art. 64a KVG dazu verpflichtet werden, der kantonalen Behörde sämtliche Versicherten zu melden, welche eine Betreibung aufgrund von ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhalten. Diese Personen werden in gewissen Kantonen auf einer «schwarzen Liste», der sogenannten «Liste säumiger Prämienzahlenden» (LSP) erfasst und haben nur noch Anspruch auf Notfallbehandlungen.
Wenn nun Eltern aufgrund von ausstehenden Bezahlungen auf diese LSP gesetzt werden, betrifft dies in einigen Kantonen auch ihre Kinder: Die Kassen bezahlen für die Kinder keine medizinischen Behandlungen mehr, ausser in Notfällen. Bereits sind Fälle bekannt geworden, bei denen medizinische Behandlungen aus obigen Gründen verweigert worden sind.
Die UNESCO bezeichnet das Recht auf bestmögliche medizinische Behandlung als ein fundamentales Recht für Kinder. Alle Kinder in der Schweiz sollten denselben Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten und sich bestmöglichst entwickeln können, unabhängig ihrer Herkunft und dem sozioökonomischen Hintergrund ihrer Eltern.
In seiner Beantwortung der Frage 19.5420 von Edith Graf-Litscher bestätigt der Bundesrat, dass die Praktik gewisser Kantone, Kinder auf die Schwarzen Listen zu setzen und ihnen den Zugang zu medizinischen Leistungen zu beschränken, in Konflikt zur Kinderrechtskonvention steht.
Hinweise zur Motion
Einreichungsdatum: 27.09.2019
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