Parlamentarische Initiative “Beseitigung und Verhinderung von Inländer_innendiskriminierung beim Familiennachzug” (21.06.2019)

  • 22. Juni 2019

Text Parlamentarische Initiative

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird der aktuellen Praxis betreffend Aufenthaltsbewilligung für Familienmitglieder von Schweizerinnen und Schweizern, dem Bundesgerichtsurteil vom 29. September 2009 angepasst. Damit wird die Diskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern gegenüber Angehörigen anderer Nationalitäten beseitigt.

Begründung

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_196/2009 die Praxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) übernommen. Das Recht zum Familiennachzug hängt nicht mehr von einem vorherigen rechtmässigen Aufenthalt in einem EU/Efta-Mitgliedstaat ab.
Beim Erlass des AuG war es die Absicht des Gesetzgebers, die sogenannte umgekehrte Diskriminierung bzw. Inländer_innendiskriminierung zu verhindern. Namentlich sollten Schweizer_innen und ihre ausländischen Familienangehörigen hinsichtlich ihrer ausländerrechtlichen Stellung nicht schlechter gestellt sein als EU- oder Efta-Bürger und deren Angehörige.

Bei den Regelungen zum Familiennachzug fügte der Gesetzgeber daher im Zuge der Beratungen mit Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 AuG zwei Bestimmungen ins Gesetz ein, damit Schweizer Bürger_innen Familienangehörige unter denselben Voraussetzungen nachziehen können sollten wie EU- oder Efta-Bürgerinnen und Bürger. Abgesehen davon, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichbehandlung nicht konsequent umgesetzt wurde, bildete die Formulierung von Artikel 42 Absatz 2 AuG (Voraussetzung des vorgängigen Aufenthalts Familienangehöriger in einem Vertragsstaat) den im Erlasszeitpunkt geltenden Rechtszustand ab, ohne für Entwicklungen der (dynamischen) Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen offen zu bleiben. Folge davon ist, dass ungleiche Rechtslagen für Schweizerinnen und Schweizer im Vergleich zu EU-/Efta-Bürgerinnen und Bürger Realität sind, auch noch 10 Jahre nach dem Bundesgerichtsentscheid.
Mit dem Urteil vom 22. Januar 2010 (2C_135/2009) hat das Bundesgericht festgehalten, sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Unter Hinweis auf die Gewaltenteilung ist es aber vorerst dem Gesetzgeber überlassen, die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Hierbei verweist es auch auf meine frühere parlamentarische Initiative, die zeige, dass der Gesetzgeber das Problem bereits erkannt habe. Nachdem das Bundesgericht die Metock-Rechtsprechung übernommen habe, müsse der Gesetzgeber gesetzliche Anpassungen erneut prüfen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht einen sogenannten Appellentscheid gefällt. Das heisst, es wäre am Gesetzgeber, die Ungleichbehandlung durch eine entsprechende Anpassung zu beheben. Andernfalls besteht das Risiko, dass das Bundesgericht gestützt auf Artikel 14 EMRK und den Vorrang des Völkerrechts eine Konventionswidrigkeit selber korrigiert.

Hinweise zur Parlamentarischen Initiative

Einreichungsdatum: 21.06.2019

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