Motion “Mehr Rechtsschutz bei Beschaffungen des VBS” (29.09.2016)

  • 29. September 2016

Motionstext

Der Bundesrat wird beauftragt, den Anteil von Beschaffungen durch das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), die den WTO-Regeln nicht unterstellt sind, auf das sicherheitspolitisch unverzichtbare Minimum zu begrenzen und so weit als möglich auch VBS-Beschaffungen den üblichen WTO-Regeln und dem öffentlichen Beschaffungsrecht zu unterstellen und so den Rechtsschutz und die Transparenz deutlich auszuweiten.

Begründung

Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme zur Interpellation 16.3564 fest, dass bei der “Beschaffung von Kriegsmaterial” weder das WTO-Recht noch das Bundesbeschaffungsrecht anwendbar sei und damit bei der Zuschlagserteilung für die nichtberücksichtigten Anbieter kein Rechtsschutz bestehe. Grund dafür sei, “dass bei missbräuchlicher Anwendung des Rechtsschutzes wichtige und dringliche Kriegsmaterialbeschaffungen stark verzögert werden könnten”.

Es stellt sich freilich die Frage, welche “Kriegsmaterialbeschaffungen” als derart “wichtig und dringlich” zu betrachten sind, dass sie “im Interesse der Landesverteidigung” einem fairen Beschaffungsverfahren entzogen werden müssen.

All diese Begriffe lassen einen viel zu grossen Ermessensspielraum offen. Die Rechtsunsicherheit ist gross. Diese wird nicht kleiner, indem der Bundesrat den Ball den Gerichten zuspielt und empfiehlt, “mittels Beschwerde” anzufechten, ob es sich beim fraglichen Beschaffungsgegenstand tatsächlich “um Kriegsmaterial” handelt oder dieser doch den WTO-Regeln unterstellt werden müsste.

Ein Blick in das in die Jahre gekommene WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422) zeigt, dass eine Klärung der damals verwendeten Begriffe dringend erforderlich ist. Wer und was dem GPA unterstellt ist, wurde in der schweizerischen Rechtssammlung nie publiziert, sondern findet sich allein auf der WTO-Website im sogenannten “schweizerischen Annex 1”. Dort herrscht ein wildes Durcheinander von Begrifflichkeiten, ist dort doch gleichzeitig vom “Eidgenössischen Militärdepartement” (EMD) und vom “VBS” die Rede und werden die Namen von längst untergegangenen Bundesbehörden aufgelistet. Die “Liste über ziviles Material für Verteidigung”, dessen Beschaffung dem WTO-Recht untersteht, ist veraltet und atmet allzu stark den antiliberalen Geist des Kalten Krieges. Hier braucht es eine Klärung, die darauf abzielt, allein wirklich militärisch sensible Hightech-Rüstungsgüter den WTO-Beschaffungsregeln zu entziehen.

Hinweise zur Motion

Einreichungsdatum: 29.09.2016

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